Die Europäische Restrukturierungsrichtlinie kommt!

Europäischer Rat und Parlament haben ihren Trilog über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU erfolgreich abgeschlossen und auf einen Einigungstext verständigt [link soweit vorhanden].

Dem Vernehmen nach werden die Artikel zum vorinsolvenzlichen Moratorium („stay“) in ungefähr die Gestalt des ursprünglichen Kommissionsvorschlags einnehmen. Damit ist das Moratorium zur Erzielung einer Einigung mit den Gläubigern auf max. 4 Monate beschränkt und kann allenfalls auf 12 Monate erweitert werden. Die Forderungen des EU-Parlaments (hier der finale Bericht des Rechtsausschusses) hinsichtlich besonderer Arbeitnehmerrechte spiegeln sich nicht vollständig in dem Einigungstext wider. So sollen die Arbeitnehmer keinen privilegierten Status erhalten und auch keine gesonderte Klasse im Rahmen der Klassenbildung des Restrukturierungsplanes bilden können. Dennoch wird sich in dem finalen Text ein eigener Artikel finden, der die Arbeitnehmerrechte grundsätzlich betrifft.

Klar ist, dass die Gläubiger über den Restrukturierungsplan abzustimmen haben. Dabei wird u. A. Artikel 11 zum klassenübergreifenden Cram-down in seiner inhaltlichen Substanz der Position des Rates (hier) entsprechen. Das EU-Parlament hatte lediglich eine leichte Umgestaltung des Artikels vorgeschlagen. Auch die in der Richtlinie künftig enthaltenen Regelungen zum Berufsrecht der Insolvenzverwalter sollen dem Charakter der Ratsposition entsprechen.

Über die weiteren Fragen der Ausgestaltung wird in Kürze (auch hier mehr) zu erfahren sein. Es ist aber davon auszugehen, dass nach dieser grundlegenden Einigung die Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode des EP angenommen wird und mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Herbst 2019 in Kraft treten wird.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren finden Sie im Rundbrief 8/2018

Der DAV hat zum Richtlinienentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Die wichtigsten Positionen wurden am 14. November 2018 nochmals in einem Eckpunktepapier zusammengefasst.

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