SanInsFoG und StaRUG

Endgültige Fassung vom 17.12.2020

Am 17. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG) beschlossen, nachdem die erste Lesung erst am 18. November 2020 erfolgt war. Am 25. November 2020 waren im Rechtsausschuss Sachverständige angehört worden. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sowie weitere Dokumente finden Sie hier.

Wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist das Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG), das die Schaffung eines Restrukturierungsplans regelt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf sah die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses einige wesentliche Änderungen vor, die in der 3. Lesung des Deutschen Bundestags am 17. Dezember 2020 beschlossen wurden.

  • Die Regelungen zur Organhaftung in §§ 2, 3 StaRUG sind entfallen, die Regelung des § 43 StaRUG wurde ergänzt.
  • Die gerichtliche Vertragsbeendigung in §§ 51 ff. StaRUG entfällt.
  • Restrukturierungsgerichte sind über Ländergrenzen hinweg zulässig (§ 34 Abs. 2 StaRUG).
  • In § 93 StaRUG wurde ein Gläubigerbeirat geschaffen.
  • Im neuen 15b InsO wurde ein neuer Absatz 8 angefügt zum Verhältnis der Insolvenzantrags- und Steuerpflichten der Organe.
  • 55 Abs. 4 InsO wurde neu gefasst.
  • In § 1 COVInsAG wird ein neuer Abs. 3 angefügt, wonach im Januar 2021 die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt ist für Unternehmen, die im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Hilfsantrag in staatlichen Programmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
  • Die Überschuldungsprüfung in § 19 InsO, die mit dem StaRUG neu geregelt wird, wird im neuen § 4 COVInsAG dahingehend modifiziert, dass für die Prognose lediglich ein Zeitraum von vier Monaten zugrundezulegen ist, wenn die Überschuldung auf der Pandemie beruht.
  • § 5 und 6 COVInsAG treffen Regelungen zum geltenden Recht in Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren, die vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. § 7 COVInsAG trifft außerdem Regelungen zur Einbeziehung von Forderungen aus staatlichen Hilfsprogrammen in einen Restrukturierungsplan.
  • Die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem StaRUG hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10a BGB verjährungshemmende Wirkung.

Nähere Informationen zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sowie sämtliche Anträge und Berichte finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen finden Sie hier.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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