Reform der Restschuldbefreiung

Endgültige Fassung vom 17.12.2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde am 17.12.2020 im Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht verabschiedet.

Nach der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag am 30.09.2020 war der Gesetzentwurf am 18. November 2020 zusätzlich an den Ausschuss Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen worden.

Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf:

  • Es bleibt bei der Verfahrensdauer von fünf Jahren in einem Zweitverfahren nach bereits erteilter Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 2 InsO).
  • In der Wohlverhaltensphase sind Geschenke hälftig sowie Lotteriegewinne vollständig herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Schuldner kann außerdem durch das Insolvenzgericht feststellen lassen, ob ein Gegenstand der Herausgabepflicht unterliegt.
  • In § 296 InsO entfällt die Versagung von Amts wegen.
  • Es bleibt bei der Rückwirkung zum 1.10.2020 sowie der gestaffelten Restschuldbefreiungsdauer bei Antragstellung seit dem 17.12.2019 (Art. 103k EGInsO).
  • Als Erleichterung für die Praxis sieht Art. 103k EGInsO außerdem vor, dass bei Verbraucherinsolvenzverfahren, die bis zum 30.6.2021 beantragt werden, ausreicht, dass der außergerichtliche Einigungsversuch in den letzten zwölf Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolglos absolviert wurde.
  • In § 35 InsO wird ein neuer Abs. 3 eingefügt, der dem Schuldner die Pflicht auferlegt, den Insolvenzverwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Der Insolvenzverwalter wird seinerseits verpflichtet, unverzüglich, spätestens nach einem Monat, über das Ersuchen einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit zu entscheiden.
  • Die Abführungspflichten des selbstständigen Schuldners werden in § 295a InsO neu geregelt. Neu ist, dass der Schuldner beantragen kann, dass der abzuführende Betrag vom Insolvenzgericht festgesetzt wird.

Das Gesetz wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 17.12.2020 verabschiedet.

Eine Pressemitteilung der ARGE zur Verkürzung der Restschuldbefreiung finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Regierungsentwurf ist hier abzurufen.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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