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Verlängerung und Neuregelungen im SanInsFoG
Nachdem der Deutsche Bundestag die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis 31. Dezember 2020 verlängert hatte, um Unternehmen, die zahlungsfähig, aber wegen der COVID-19-Pandemie überschuldet waren, zu helfen, wurden nun im SanInsFoG noch weitergehende Änderungen des COVInsAG beschlossen.
Die Verlängerung galt gemäß § 1 Abs. 2 COVInsAG nur für überschuldete Unternehmen, die noch zahlungsfähig waren. Zahlungsunfähige Unternehmen müssen seit 1. Oktober 2020 grundsätzlich wieder Insolvenzanträge stellen, sofern sie nach § 15a InsO dazu verpflichtet sind.
Den bis 31. Dezember 2020 geltenden Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Ab dem 1. Januar 2021 gelten zusätzlich folgende Neuregelungen:
Eine Pressemitteilung ARGE Insolvenzrecht und Sanierung zu den Risiken für Geschäftsführer bei Nichtvorliegen der Aussetzungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso
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