Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes ist im 2. Quartal 2020 die Wirtschaftsleistung um 10,1 % niedriger ausgefallen als im Vorquartal, das ebenfalls schon ein Minus hatte. Der Absturz fiel damit doppelt so hoch aus wie der während der Finanzkrise, als das BIP um 4,7 % absackte. Damit wurden in einem einzigen Quartal sieben Jahre ökonomischen Wachstums ausradiert (WELT 30.7.2020).

Auch aus den USA kommen alarmierende Zahlen – ein Rückgang von 32,9 % (annualisiert). Wenn man diese Zahl der europäischen Berechnung anpasst, verbleibt ein Einbruch von 10,1 % (Handelsblatt 30.7.2020).

Der Einbruch in Deutschland ist erheblich, trotz der vielfältigen Unterstützungsmaßnahmen und Überbrückungshilfen. Es wurde bspw. ein Rettungsfonds über 600 Mrd. € ins Leben gerufen, hinzu kommen noch Staatsbürgschaften in Höhe von 400 Mrd. €. Der Bund garantiert u.a. bis zu 100 % für Kredite, die kleine Unternehmen wegen der Krise aufnehmen mussten.

In dem COVInsAG wurden die Insolvenzantragpflichten bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wobei das BMJV ermächtigt wurde, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung Antragspflicht bis zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Mitteln, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstigen Umstände geboten erscheint, Art. 1 § 4 COVInsAG.

Bereits jetzt sind aus Berlin Stimmen zu hören, die eine Verlängerung der Insolvenzaussetzungspflichten bis nach den Bundestagswahlen anregen.

Eine Abfrage bei einzelnen Insolvenzgerichten hat ergeben, dass die Zahl der Anträge für Unternehmensinsolvenzen um 50-60 % zurückgegangen ist. Das ist nicht verwunderlich, können doch derzeit praktisch keine Anträge von Gläubigern gestellt werden, Art. 1 § 3 COVInsAG, und auch die Eigenanträge sind stark rückläufig. Fallierte Unternehmen erklären die internen, endogenen Probleme regelmäßig mit „Corona“.

Die Aussetzung der Insolvenzantragpflichten führt dazu, dass zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen andere anstecken und infizieren. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten verbessert die wirtschaftliche Lage der Unternehmen nicht.

Es ist deshalb wichtig, diese Unternehmen in den Turnaround - und wo dieses nicht klappt in den Exit - zu schicken. Wie ein Obsthändler „faule Kirschen“ aus der Obstschütte aussortiert, um zu verhindern, dass andere infiziert werden, gilt das auch für Unternehmen. „Man bekommt die Cholera nicht aus der Stadt, wenn man die Leichen nicht von der Straße räumt.“ Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vergrößert den volkswirtschaftlichen Schaden.

Die Krise verläuft nicht schematisch, linear, sie ist auch nicht mit der Finanzkrise vergleichbar. Bereits im letzten Jahr gab es Anzeichen für eine sich abzeichnende Strukturkrise. Die exzessive Kreditvergabe der EZB hat eine Blasenbildung und Zombieunternehmen auf der einen und einen nicht risikoadäquaten Finanzierungszins auf der anderen Seite begünstigt. Dieses ermöglichte zahlreichen Unternehmen, Liquidität vorzuhalten und ihr wenig bzw. nicht ertragreiches Geschäft fortzuführen.

Neben der Finanzkrise gab es schon eine Nachhaltigkeitskrise. Die mit der angezeigten Corona-Pandemie einhergehende Gesundheitskrise hat durch den verhängten Lockdown auch zu einer Angebots- und Nachfragekrise geführt. Diese sich überlagernden Krisen haben zu einer Vertrauenskrise geführt.

Diese Krisen sind nicht mit den Mitteln der Finanzkrise, eines „What ever it takes“ zu beheben. Fehlendes Vertrauen hat andere Ursachen und muss anders behoben werden als Investitionszurückhaltung wegen Liquiditätsmängeln.

Auch die geringe Zahl der Insolvenzantragstellungen darf nicht über den kritischen Zustand der Unternehmen täuschen. Die Insolvenz ist der letzte Grad der wirtschaftlichen Krise, vorausgegangen sind Produkt-, Finanzierungs- und Liquiditätskrise.

Die Insolvenzordnung ist das Werkzeug zur Behebung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Insolvenz ist nicht die Ursache für den zuvor eingetretenen Wertverfall, dieser wird in der Insolvenz nur offenkundig. In der Insolvenz, gleich ob im gerichtlichen Insolvenzverfahren oder in der präventiven Restrukturierung werden (rechtstechnisch) Schulden verteilt - auch wenn alle Gläubiger lieber auf den Kehrwert, die Quote, schauen.

Die Anzahl der Insolvenzantragstellungen ist kein Indikator für den Zustand der Wirtschaft. Das gilt insbesondere, wenn die Insolvenzantragpflichten ausgesetzt sind und der Staat große Teile der Finanzierungsfunktion übernimmt. Wie eine solche Wirtschaft im Endstadium aussieht, haben wir nach der Wende an dem Zustand der Unternehmen in den neuen Bundesländern schmerzhaft erkennen können.

Die Krisenursachen und Probleme sind - wie ausgeführt - mannigfaltig und vielschichtig. Das erfordert auch transparente, nachhaltige Lösungsmechanismen auf allen Ebenen. Dem kleinen „Blumengeschäft/Gastronom“ mag schon mit einer Anpassung des Mietzinses geholfen sein. Neben den zu fördernden privativen Anpassungsmaßnahmen bedarf es auch gerichtlich kontrollierter „Vergleiche“, etwa wie sie im präventiven Restrukturierungsrahmen vorgesehen werden.

Darüber hinaus bietet die Insolvenzordnung ebenfalls ein umfassendes und bewährtes Restrukturierungs- und Beordnungswerkzeug an, weshalb Deutschland nicht ohne Grund von der Weltbank im Bereich Resolving Insolvency in Europa auf einen hervorragenden 2. Platz gesetzt wird.

Verluste zehren das Eigenkapital auf und sind dann von den Marktteilnehmern, die das Risiko nicht kennen und keine Maßnahmen zur Behebung treffen können, zu tragen. Dieses ist auch ein Grund für die Wiedereinführung der unbedingten Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung.

Politisch sollte darüber nachgedacht werden, dass „Corona-Hilfen“ in den Nachrang gesetzt werden können, wenn das Unternehmen ansonsten ertragreich wirtschaften und eine positive Fortführungsprognose vorweisen kann. Es kann sich als volkswirtschaftlich vorteilhaft erweisen, diese Forderungsausfälle den Kreditinstituten auszugleichen. Auch weitergehende Überlegungen, wie beispielsweise eine temporäre Aussetzung des § 613a BGB dürfen nicht tabuisiert werden. Es geht darum, die Problemlage und die Möglichkeiten der Beordnung ganzheitlich zu erfassen, zu strukturieren und rechtssichere, transparente und nachhaltige Lösungen bereitzustellen.

Zahlreiche Unternehmen müssen sich in der aktuellen Coronakrise restrukturieren, ihr Geschäftsmodell anpassen, die Kosten senken, variabilisieren. Von ihnen kann erwartet werden, dass sie sich so refinanzieren, dass am Ende des Restrukturierungsprozesses auch ein ertragreiches, nicht überschuldetes Unternehmen im Markt tätig ist.

Um die Unsicherheit aus dem Markt zu nehmen und das Vertrauen in den Markt zurückkommen zu lassen, ist es erforderlich, einen Endpunkt zu setzen: Zum 1. Januar 2023 ist die unbedingte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wieder einzusetzen. Dieses schafft Vertrauen.

Wir sind aufgerufen, in offener, diskriminierungsfreier Diskussion die Probleme zu analysieren, zu strukturieren und Lösungswege zu finden. Dafür mögen die von uns angebotenen Veranstaltungen eine kleine Hilfestellung geben.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen,
Rechtsanwalt Jörn Weitzmann
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung
im Deutschen Anwaltverein

Berlin, den 6. August 2020

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