Rechtliches

Gesetzgebung: § 5 FAO

Geänderter Zugang zum Fachanwaltstitel für Insolvenzrecht.

Die 6. Satzungsversammlung hat in ihrer 3. Sitzung vom 21.11.2016 die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ an die Änderungen des ESUG angepasst. Die Änderung betrifft den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen, insbesondere die nachzuweisenden Fallzahlen. 

Die Zahl der Fälle wird in § 5 Abs. 1 lit. g) Nr. 3 lit. a) FAO von fünf auf sechs erhöht. In Reaktion auf das ESUG wird allerdings der Kreis der tauglichen Verfahren ausgeweitet. Möglich ist nun, die besonderen praktischen Erfahrungen auch durch Tätigkeiten als

  • vorläufiger Sachwalter gem. §§ 270a, 270b InsO,
  • als Sanierungsgeschäftsführer oder
  • als Vertreter des Schuldners im Unternehmensinsolvenzverfahren

zu erbringen.

Der entsprechende Antrag des Ausschusses 1 wurde mit der satzungsändernden Mehrheit mit 79 Ja-Stimmen einstimmig ohne Gegenstimme oder Enthaltung angenommen.

Der Beschluss ist nun gem. § 191e BRAO dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorzulegen und – wenn keine Beanstandung erfolgt – in den BRAK-Mitteilungen zu verkünden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in der Veröffentlichung genannt; er liegt gem. § 191d Abs. 5 BRAO am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Verkündung folgt. Das Inkrafttreten ist frühestens am 1. Mai 2017 möglich.

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