SanInsKG

Abmilderung der Krisenfolgen

Die Regierungsfraktionen haben eine Formulierungshilfe zur Änderung des COVInsAG erstellt, um die aktuellen Belastungen insbesondere der Energiemärkte abzumildern. Im Entlastungspaket III war neben unterschiedlichen finanziellen Hilfsmaßnahmen vorgesehen worden, auch insolvenz- und sanierungsrechtliche Vorschriften zu entschärfen.

Die Formulierungshilfe sieht vor, dass das COVInsAG in „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG)“ umbenannt wird.

Inhaltlich sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Die Prognosezeiträume bei der Überschuldungsprüfung (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO), dem Finanzplan beim Eigenverwaltungsantrag (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und dem Finanzplan nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG werden auf vier Monate herabgesetzt.

  • Die Höchstfrist für die Insolvenzantragsstellung bei Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen heraufgesetzt (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO).

  • Die Neuregelungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung bis zum 31. Dezember 2023.

Die Regelungen sollen im Omnibusverfahren mit dem „Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters“ durch den Deutschen Bundestag gebracht werden. Der Deutsche Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf am 22. September 2022 ohne Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Federführend zuständig ist der Rechtsausschuss. Eine Pressemitteilung des BMJ zur Formulierungshilfe finden Sie hier.

Eine Stellungnahme des DAV durch den Ausschuss Insolvenzrecht zur Formulierungshilfe finden Sie hier.

Der DAV

    • befürwortet, dass eine generelle und damit rechtssichere Sonderregelung getroffen werden soll;

    • unterstützt, dass sich die Erleichterungen auf den Insolvenzgrund der Überschuldung beschränken und die Zahlungsunfähigkeit als zwingender Insolvenzgrund verbleibt;

    • begrüßt die Verkürzung des Planungshorizonts im Rahmen des bei Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens oder bei Antrag auf Erlass einer Stabilisierungsanordnung vorzulegenden Finanzplans auf vier Monate;

    • weist darauf hin, dass gut kommuniziert werden muss, wann die verlängerte Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung nur ausgeschöpft werden kann und

    • unterstützt aus Gründen der Rechtssicherheit den Geltungszeitraum der geplanten Anpassungsregelungen bis zum 31. Dezember 2023.

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