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Restschuldbefreiung, P-Konto, Insolvenzstatistik etc.
Nachdem die Richtlinie (EU) 2019/1023 für unternehmerisch selbstständige Personen vorschreibt, dass eine Entschuldung innerhalb von drei Jahren möglich sein muss, hat die neue Justizministerin, Frau Christine Lambrecht, nun angekündigt, dass sie die Verkürzung für alle natürlichen Personen anstrebt. Damit verschuldete Personen nicht bis zur Umsetzung mit einer Insolvenzantragstellung warten und dann eine Flut von Anträgen über die Berater und Gericht hereinbricht, will Frau Lambrecht Übergangsregelungen schaffen.
Ab dem 17. Dezember 2019 soll daher die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens jeden Monat um einen Kalendermonat verkürzt werden (gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Richtlinie im Juli 2019). Für ein zwischen dem 17.1. und 16.2.2020 beantragtes Insolvenzverfahren würde danach eine Frist von fünf Jahren und sechs Monaten gelten. Ab dem 17. Juli 2022 beträgt die Frist wie in der Richtlinie vorgesehen drei Jahre. Das BMJV hat zu der Übergangsregelung, die zügig umgesetzt werden soll, ein Merkblatt herausgegeben.
Weitere Einzelheiten zur Richtlinie und den Umsetzungsplänen finden Sie hier.
Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des P-Kontos vorgelegt. Darin werden die bisher sehr knappen Regelungen zum P-Konto an mehreren Stellen in der ZPO ergänzt. Außerdem stellt der Referentenentwurf zu den Änderungen am P-Konto in § 36 Abs. 1 InsO-E klar, dass Verfügungen des Schuldners über pfändungsfreies Kontoguthaben keiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedürfen (S. 18, 62 RefE).
Den Referentenentwurf und weitere Informationen finden Sie hier.
Der DAV wird zum Gesetzesentwurf ebenfalls Stellung nehmen. Die Stellungnahme finden Sie nach Veröffentlichung auch im Newsroom der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung.
Der Bundestag hat das 3. Bürokratieentlastungsgesetz, mit dem auch das Insolvenzstatistikgesetz geändert werden soll, am 17. Oktober 2019 in erster Lesung beraten und an den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen.
Für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder soll verpflichtend werden, die Meldungen elektronisch an die Statistikämter zu übermitteln. Die Meldung in Papierform über die Amtsgerichte soll nicht mehr zulässig sein.
Außerdem sollen die Meldungen von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern nicht mehr am Anfang des auf die Entscheidung nachfolgenden Jahres konzentriert abgegeben werden, sondern jeweils bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der zu meldenden Entscheidung. Dies soll den Statistikämtern Nachfragen erleichtern und ein kontinuierliches Arbeiten ermöglichen. Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sollten für die Umsetzung der jetzt kontinuierlichen und elektronischen Meldepflicht rechtzeitig Arbeitsabläufe in ihren Kanzleien anpassen.
Die Änderungen sollen zum 1 Juli 2020 in Kraft treten.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso
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