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Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung.
BMF-Schreiben vom 03.07.2017, III C 2 – S 7330/09/10001 :004
Nachdem der BFH bereits seit einigen Jahren seine Rechtsprechung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen rechtlicher Uneinbringlichkeit im Falle einer Insolvenz aufgebaut hat, widmete sich der BFH zuletzt in zwei Urteilen (BFH, 15.12.2016, V R 26/16, NZI 2017, 270, und BFH, 29.03.2017, XI R 5/16, DStR 2017, 1200; abzurufen beim BFH) der Frage, wie im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter zu verfahren ist.
Hintergrund:
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind der für einen steuerpflichtigen Umsatz geschuldete Steuerbetrag sowie der Vorsteuerabzug von den beteiligten Unternehmern zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so müssen Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut berichtigt werden.
Uneinbringlich ist ein Entgelt, wenn es bei objektiver Betrachtung jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn über das Vermögen des Entgeltschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Rechtslage bei Insolvenzanfechtung:
Hatte der Leistende das Entgelt vom späteren Insolvenzschuldner bereits vereinnahmt, so er von der Frage der Uneinbringlichkeit zunächst nicht betroffen. Macht jedoch der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Entgeltforderung erfolgreich die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO geltend und muss das Entgelt an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden, so wird es nachträglich uneinbringlich und führt zu einer Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 UStG.
Der Insolvenzverwalter muss daher in der Folge den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG berichtigen. Diese Berichtigung ist im Zeitpunkt der Rückgewähr des Entgelts vorzunehmen, nicht bereits bei Entstehung des Rückgewähranspruchs (also bei Insolvenzeröffnung). Denn erst mit der Rückzahlung wird der Entgeltanspruch nachträglich uneinbringlich.
Der BFH hat in den genannten Urteilen festgestellt, dass Grundlage für die Berichtigung die Verwaltung der Masse ist. Die dadurch erhöhte Umsatzsteuerjahresschuld ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen.
Das BMF hat diese Rechtsfolge nun ergänzend in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, aufgenommen und in Abschnitt 17.1 einen neuen Absatz 17 eingefügt.
Der genaue Wortlaut ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 03.07.2017.
Anwendung:
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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