Schufa-Speicherfristen

EuGH-Urteile vom 7. Dezember 2023

Der EuGH hat am 7. Dezember 2023 zwei wichtige Urteile gefällt, die natürlichen Personen nach der Insolvenz den schnelleren Wiedereintritt ins Wirtschaftsleben erleichtern werden.

Während die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung im öffentlichen Insolvenzregister nach sechs Monaten gelöscht wird, haben private Auskunfteien (auch die SCHUFA) diese Information in der Vergangenheit für drei Jahre gespeichert. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hatten Bürger Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten angefochten, der nicht gegen die Speicherpraxis sowie gegen das sogenannte „Scoring“ der SCHUFA vorgegangen war. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die Verfahren dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass es gegen die DSGVO verstößt, wenn private Auskunfteien Daten über das Insolvenzverfahren länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die Restschuldbefreiung solle den betroffenen Personen die erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben ermöglichen. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung werde bei der Kreditwürdigkeit allerdings negativ bewertet. Nach Ablauf von sechs Monaten haben betroffene Personen daher das Recht auf Löschen dieser Daten. Ob die Speicherung während der sechs Monate, in denen die Daten auch im Insolvenzregister abrufbar sind, zulässig ist, muss das Verwaltungsgericht Wiesbaden abwägen.

Das „Scoring“ bewertet der EuGH als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“. Ob die Vorgehensweise dennoch als Ausnahme von der DSGVO erlaubt ist, muss ebenfalls das Verwaltungsgericht Wiesbaden entscheiden.

Das Urteil zu den Speicherfristen in den verbundenen Rechtssachen C‑26/22 und C‑64/22 finden Sie hier.

Das Urteil zum „Scoring“ in der Rechtssache C-634/21 finden Sie hier.

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung begrüßt die EuGH-Urteile in ihrer Pressemitteilung ausdrücklich.

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