Rückkehr zur regulären Fortführungsprognose

Gastartikel in der Börsen-Zeitung

Ab 1. Januar 2024 gilt bei Erstellung der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung wieder der Prognosezeitraum von zwölf Monaten, der jeweils rollierend ab dem Betrachtungszeitpunkt zu rechnen ist.

Angesichts der hohen Energiepreise und weiteren Unsicherheiten hatte der Gesetzgeber im Herbst 2022 den Prognosezeitraum in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SanInsKG vorübergehend auf vier Monate gesenkt. Diese Ausnahmeregelung läuft zum 31. Dezember 2023 aus, sodass ab dem Jahreswechsel auf den regulären Zeitraum von zwölf Monaten abzustellen ist.

Die Börsen-Zeitung hatte am 8. Dezember 2023 einen Beitrag unserer Co-Vorsitzende Dr. Anne Deike Riewe zu den praktischen Auswirkungen der Regelung veröffentlicht.

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