Reform der Restschuldbefreiung

Vorlage des Regierungsentwurfs

Die Bundesregierung hat mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Reform der Restschuldbefreiung vorgelegt. Darin ist u.a. Folgendes vorgesehen:

  • Die Abtretungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, danach wird über die Restschuldbefreiung entschieden (§ 287 Abs. 2 S. 1, § 300 Abs. 1 InsO-RegE).
  • Ist dem Schuldner schon aufgrund eines ab dem 1. Oktober 2020 gestellten Insolvenzantrags Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist beim Folgeantrag fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 S. 2 InsO-RegE).
  • Für Verbraucher wird die Verkürzung der Abtretungsfrist befristet bis 30. Juni 2025. Bei Insolvenzanträgen nach diesem Datum beträgt die Abtretungsfrist sechs Jahre (§ 312 InsO-RegE, Art. 6 EGInsO-RegE).
  • Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1 Oktober 2020 beantragt werden, soll die schrittweise Verkürzung der Abtretungsfrist gelten, wie das vom BMJV im Dezember 2019 angekündigt wurde (Art. 103k EGInsO-RegE).
  • Die Sperrfrist des § 287a InsO wird von zehn auf elf Jahre angehoben.
  • Erbschaften, Schenkungen und Lotteriegewinne müssen in der Wohlverhaltensphase vollständig an den Treuhänder abgeführt werden.
  • Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen versagen (§ 296 Abs. 1a InsO-RegE).
  • Werden keine Insolvenzforderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen und die Masseverbindlichkeiten voll befriedigt, kann schon vor Ablauf der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 300 Abs. 2 InsO-RegE).
  • Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist keine Regelung zu Löschungsfristen bei Auskunfteien vorgesehen.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

Das Gesetz steht am 9. September 2020 zur ersten Beratung auf der Tagesordnung der 172. Sitzung des Deutschen Bundestags.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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