Insolvenzsteuerrecht

Neue Entscheidungen zu Sanierungsklausel und Sanierungserlass.

Die Frage des Umgangs mit Sanierungsgewinnen treibt Gerichte, Unternehmen und Berater weiter um. Mehrere wichtige Entscheidungen wurden in den letzten Wochen getroffen. Auf europäischer Ebene haben mehrere Urteile des EuGH Rechtsklarheit im Hinblick auf die körperschaftsteuerrechtliche Sanierungsklausel gebracht. Rechtsklarheit fehlt dagegen in Sachen Sanierungserlass, zu dem der BFH erneut Stellung genommen hat.

1. EuGH zu Sanierungsklausel

Am 28.6.2018 hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass die Sanierungsklausel des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (§ 8c Abs. 1a KStG) mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar ist (EuGH,Urt.v. 28.6.2018 – C-203/16 P, Dirk Andres (Insolvenzverwalter Heitkamp BauHolding)/Kommission; EuGH, Urt.v. 28.6.2018 – C-219/16 P, Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG).

Die EU-Kommission hatte § 8c Abs. 1a KStG am 26. Januar 2011 (Beschluss 2011/527/EU) als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft. Die Kommission verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland daher, die aufgrund der Sanierungsklauselgewährten Steuervorteile zurückzufordern und § 8c Abs. 1a KStG aufzuheben. Nachdem die Bundesrepublik die Klagefrist für die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss versäumt hatte, klagten mehrere betroffene Unternehmen erfolglos vor dem EuG.

Der EuGH hat ihnen nun Recht gegeben. Die Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission wurde für nichtig erklärt (Rs. C-203/16 P). Die Bundesregierung hatte die Sanierungsklausel bereits im Jahr 2011 – bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit – für vorübergehend unanwendbar erklärt (§ 34 Abs. 6 KStG). Daher ist die Sanierungsklausel jetzt in allen noch offenen Fällen wieder anzuwenden.

2. BHF zu Sanierungserlass

Der BFH hat mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (VIII B 124/17) festgestellt, dass auch das BMF-Schreiben vom 29.3.2018 zum Sanierungserlass bei der Prüfung, ob ein vor dem 9.2.2017 entstandener Sanierungsgewinn zutreffend erlassen wurde, nicht zu berücksichtigen ist.

Bereits mit Beschluss vom 16. April 2018 (X B 13/18) hatte der BFH festgestellt, dass die weitere Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle wegen des Fehlens einer gesetzlichen Übergangslösung nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar ist.

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