Zwangsverwalterverordnung

Stellungnahme des DAV zum Referentenentwurf

Das Bundesjustizministerium hat die Verbände Anfang September aufgefordert, zu einen Referentenentwurf zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung Stellung zu nehmen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält in seiner Stellungnahme Nr. 72/23 eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung, die seit 1.1.2004 nicht verändert wurde, für zwingend.

Mit Blick auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung empfiehlt der DAV, den erhöhten Prozentsatz des § 18 Abs. 2 ZwVwV von 15% auf 20% heraufzusetzen. Ferner wird angeregt, dass sich die "verwaltete Bausumme" in § 18 Abs. 3 S. 1 ZwVwV aus den Bruttokosten der beauftragten Gewerke oder - wenn eine Beauftragung möglich ist - aus der an einen Generalunternehmer gezahlten Bausumme zusammensetzt.

Ausdrücklich begrüßt wird, dass § 18 ZwVwV auf Einnahmen, die der Zwangsverwalter neben der Vermietung und Verpachtung erzielt, analog angewendet werden soll. Hierbei kann es sich beispielsweise um Einnahmen aus einem fortgeführten Hotelbetrieb oder einer Energieerzeugungsanlage handeln.

Um die Flexibilität sachgerecht zu vergrößern, schlägt der Deutsche Anwaltverein vor, analog § 81 Abs. 3 S. 2 StaRUG (Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten) 350 € als Höchststundensatz für die persönliche Tätigkeit des Zwangsverwalters einzuführen, da die Funktion und Haftungsrisiken des Zwangsverwalters die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten eher noch übersteigen.

Der Deutsche Anwaltverein regt an, für Verfahrensbeteiligte und Zwangsverwalter die Eurosätze der jeweiligen Vergütungs- bzw. Auslagenregelung im Mehrjahresrhythmus zu indexieren, wie dies etwa in § 850c Abs. 4 S. 2 ZPO für die Pfändungsfreigrenzen jährlich vorgesehen ist.

Lesen Sie die Einzelheiten in der Stellungnahme 72/23.

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