Änderungen StaRUG und InsO

Neuregelungen vom 20. Juli 2022

Das vom Deutschen Bundestag am 20. Juli 2022 beschlossene Gesetz zur Einführung zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (BGBl. I 2022, 1166 v. 26.7.2022) enthält einige kleinere Änderungen der InsO und des StaRUG.

Im StaRUG wurden im Wesentlichen folgende Regelungen geändert:

  • In § 45 Abs. 3 wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass der Restrukturierungsplan in der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin beizufügen ist.
  • Durch einen neuen § 63 Abs. 2 wird eine Regelung der Restrukturierungsrichtlinie richtig umgesetzt. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG kann die gerichtliche Bestätigung des Plans von Amts wegen durch das Restrukturierungsgericht versagt werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen für eine klassenübergreifende Mehrheitsentscheidung sieht die Richtlinie aber vor, dass die Bestätigung nur versagt werden darf, wenn eine betroffene Partei das beantragt. Daher wird nun im neuen Abs. 2 die Versagung nur erlaubt, wenn ein benachteiligter Planbetroffener dies beantragt, der zuvor dem Plan im Abstimmungsverfahren schon widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermin erfolgt, muss in der Einladung zur Versammlung auf das Erfordernis des Widerspruchs und dessen Rechtsfolgen hingewiesen werden.
  • In § 76 Abs. 2 wird eine neue Nr. 4 eingefügt, um sicherzustellen, dass der im Fall einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung oder einer allgemeinen Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bestellte Restrukturierungsbeauftragte den Schuldner und die Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans unterstützt.
  • Es gibt außerdem noch einige kleinere redaktionelle Änderungen.

Die Änderungen wurden vom Rechtsausschuss erst kurz vor der Abstimmung über den Gesetzentwurf eingefügt (Begründung in BT-Drs. 20/2653 S. 39).

Auch die Änderungen in der InsO wurden erst vom Rechtsausschuss eingefügt:

  • Geändert wurde § 98 Abs. 1a InsO, der erst ab 1.11.2022 in Kraft treten wird und durch das Gesetz zur Verbesserung von Gerichtsvollziehern vor Gewalt eingefügt wurde.
  • § 98 Abs. 1a InsO sieht vor, dass das Insolvenzgericht einem Gerichtsvollzieher auftragen kann, weitgehende Maßnahmen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu ergreifen, also z.B. Auskünfte vom Rentenversicherungsträger, vom Kraftfahrtbundesamt oder bei Kreditinstituten einholen. Nach der ursprünglichen (jetzt geänderten) Regelung war das möglich, wenn eine Ladung zur Einholung der Vermögensauskunft nicht zustellbar war. Jetzt wurde das so geändert, dass der Gerichtsvollzieher die Auskünfte einholen kann, wenn eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Abs. 1 InsO unzustellbar ist.

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