Gerichtsvollzieherschutzgesetz

GVSchuG verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Gerichtsvollzieherschutzgesetz am 6. Mai 2021 ohne Aussprache in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Am 4. Mai 2021 hatte der Rechtsausschuss die Annahme in geänderter Form empfohlen.

Während nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Gegenstände, die zur Erwerbsarbeit benötigt werden, weiter unpfändbar sind, ordnet § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO n.F. diese Gegenstände grundsätzlich der Insolvenzmasse zu. In der Begründung des Rechtsausschusses (S. 34 f.) wird jedoch klargestellt, dass die Möglichkeit einer Freigabe des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2, 3 InsO erhalten bleibt.

Die Neuregelung in § 98 InsO sieht vor, dass das Insolvenzgericht die Möglichkeit erhält, Drittauskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, der ebenfalls neu gefasst wird.

Weiter wurden unpfändbare Beträge angepasst:

  • Die Pfändungsgrenze bei Weihnachtsgeld wurde erhöht (§ 850a Nr. 4 ZPO).
  • Die Pfändungsfreigrenze für Lebensversicherungen, die der Absicherung von Beerdigungskosten dienen, wurde erstmals seit 2002 auf 5.400 € angehoben (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
  • Die pfändungsfreien Ansparbeträge des § 851c Abs. 2 ZPO wurden geändert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

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