COVInsAG

Auslaufen der Aussetzung zum 30. April 2021

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde trotz diverser politischer Diskussionen nicht über den 30. April 2021 verlängert. Daher gilt seit 1. Mai 2021 wieder die reguläre Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Trotzdem sind die Rechtswirkungen des § 2 COVInsAG bei Insolvenzverfahren, die in den nächsten Jahren eröffnet werden, weiter zu beachten, insbesondere soweit Rechtshandlungen bei ausgesetzter Antragspflicht in Rede stehen oder Kredite, die in der Aussetzungsfrist gewährt wurden, getilgt werden.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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