COVID-19-Pandemie

COVID-19-Abmilderungsgesetze

1. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 dieses Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie beschlossen.

Damit wird in Art. 240 EGBGB ein § 5 eingefügt, der Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen berechtigt, Inhabern einer vor dem 8. März 2020 gekauften Eintrittskarte statt der Rückerstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben. Die Auszahlung des Gutscheins kann der Inhaber verlangen, wenn der Verweis auf den Gutschein für ihn unzumutbar ist oder wenn er den Gutschein bis 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsprozess und zum Inhalt finden Sie hier.

2. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2020 einen Gesetzentwurf zu einer freiwilligen Gutscheinlösung im Pauschalreisevertragsrecht vorgelegt. Danach sollen Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Gutschein über den Wert der Reise anbieten können, wenn der Reisende oder der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Reisende hat die Wahl, ob er die Rückerstattung oder den Gutschein wählt.

Der Gutschein muss für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein. Reicht die Absicherung nicht aus, so besteht eine Ausfallhaftung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelung soll zu Art. 240 EGBGB hinzugefügt werden.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzesinhalt und dessen Wortlaut finden Sie hier.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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