Digitalisierung der Justiz

Verpflichtendes GIS für Verwalter

Am 17.7.2024 ist Art. 36 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft getreten, das auch neue Anforderungen an die Insolvenzverwaltung und Eigenverwaltung stellt.

§ 5 InsO erhält zwei neue Absätze, die Insolvenzverwalter und eigenverwaltende Schuldner verpflichten, ein Gläubigerinformationssystem vorzuhalten. Wenn der Schuldner kein System hat, kann er den Zugang über das System des Sachwalters schaffen. Den Gläubigern müssen alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle Berichte und alle die eigenen Forderungen betreffenden Dokumente unverzüglich zugänglich gemacht werden. Außerdem muss es einen Zugang für das Insolvenzgericht geben, damit dieses gemäß § 58 InsO seine Aufsicht ausüben kann. Eine Übergangsvorschrift ist nicht vorgesehen.

In §§ 8, 28 und 174 wurde die Möglichkeit der elektronischen Zustellung und Forderungsanmeldung ergänzt.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Die Stellungnahme des DAV mit Bezugnahme auf die Pflicht zur Einführung des GIS finden Sie hier.

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