Verkürzung der Restschuldbefreiung

DAV-Stellungnahme Nr. 27/2024 zur Evaluation

Im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu der Frage Stellung genommen, ob Zusammenhänge zwischen dem Zahlungs- und Insolvenzantragsverhalten von Verbraucher:innen und der seit 1. Oktober 2020 verkürzten Restschuldbefreiungsdauer erkennbar sind.

Der DAV kann weder durch seine beratenden als auch insolvenzverwaltenden Mitglieder Auswirkungen der Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer auf das Zahlungsverhalten feststellen. Die Zahl der Insolvenzanträge in den Jahren 2022 und 2023 liegen auf dem Niveau der Antragszahlen vom 2018, entsprechen also den Zahlen aus der Zeit vor der Verkürzung der Restschuldbefreiung.

Ebenso sind keine Erhöhungen der Forderungsanmeldungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung oder der Versagungsanträge zu verzeichnen.

Der DAV regt jedoch zur Erleichterung des Neustarts der Schuldner:innen eine Neuregelung der Speicherfristen durch Auskunfteien an. Zwar werden seit den Entscheidungen des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 - C-26/22 u. C-64/22) die insolvenzbezogenen Daten durch die Auskunfteien sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Daten zu Forderungen, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs, eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Insolvenzplans erledigt werden, bleiben allerdings weiter für drei Jahre gespeichert. Diese kostengünstigen und für Gläubiger wirtschaftlich oft vorteilhafteren Entschuldungsmöglichkeiten werden so für Schuldner unattraktiver.

Die DAV-Stellungnahme 27/2024 finden Sie hier.

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