Speicherfristen bei Auskunfteien

Kürzung bei der Schufa

Bereits seit langem ist die Löschung der Insolvenz- und Restschuldbefreiungsvermerke bei Auskunfteien in der Diskussion. Nachdem eine Verkürzung der Speicherfristen, die im Referentenentwurf des Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung enthalten war, nicht Gesetz geworden ist, laufen derzeit mehrere Verfahren vor dem BGH und EuGH.

Das BGH-Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem sehr ähnlich gelagerten Verfahren zu den Löschungsfristen der Schufa im Lichte des Datenschutzes (Az. C-634/21) ausgesetzt worden. In seinen Schlussanträgen hatte der EuGH-Generalanwalt bereits ausgeführt, dass die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie den Registern der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern dürfe als das öffentliche Verzeichnis selbst, womit er die Umsetzung des Datenschutzes bei der Schufa kritisierte. Ein Urteil des EuGH in dieser Sache wird in einigen Monaten erwartet.

Am Dienstag, den 28. März 2023, hat die Schufa nun selbst angekündigt, Einträge aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren für Privatleute nur noch sechs Monate statt drei Jahre zu speichern.

Der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung geht diese Ankündigung nicht weit genug. Sie fordert, dass auch andere kommerzielle Anbieter die Speicherfristen verkürzen müssen.

Die Pressemitteilung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung finden Sie hier.

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