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Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. März 2023 angeregt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den Einzelregelungen jeweils zu prüfen, ob eine unionsweite Koordinierung nötig ist. Gerade bei den Regelungen zu Kleinstunternehmen erscheine die Notwendigkeit einer unionsweiten Regelung zweifelhaft. Der Bundesrat ruft damit das Subsidiaritätsprinzip auf den Plan.
Insgesamt begrüßt der Bundesrat aber die Harmonisierungsbestrebungen, mit denen Rechtsunsicherheit und Unklarheiten über den Ausgang von Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedsstaaten abgebaut werden sollten. Die Richtlinie dürfe das gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht jedoch nicht verschlechtern.
Der Bundesrat befürwortet die Schaffung von Mindeststandards im Insolvenzanfechtungsrecht. Er regt an, die Mindestharmonisierung den weiteren Bereichen wie bei den Anfechtungsklagen als ein einheitliches Mindestschutzniveau für Gläubiger auszugestalten.
Die Regelungen zum Pre-Pack sind nach Ansicht des Bundesrats noch in ihrer Reichweite und Bedeutung unklar. Es müsse noch klargestellt werden, wann und wie die Vorbereitungsphase eingeleitet werden könne. Zudem müssten in der Liquidationsphase die Gläubigerinteressen ausreichend gewährleistet werden.
Eine zwingende Einführung des geplanten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen lehnt der Bundesrat ab, da diese mit erheblichen Eingriffen in das bestehende deutsche Insolvenzrecht verbunden wäre und nur zu einer Mehrbelastung der Justiz führen würde, da Aufgabenfelder von den Verwalterbüros auf die Gerichte verlagert würden. Eine Kosteneinsparung bei Wahrung des Qualitätsstandards werde durch eine solche bloße Aufgabenverlagerung nicht erreicht. Das deutsche Insolvenzrecht biete zudem aktuell einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich dafür einzusetzen, dass das vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen entgegen Art. 39 des Richtlinienvorschlags als Regelfall die Bestellung eines Insolvenzverwalters, nicht die Eigenverwaltung durch den Schuldner vorsieht. Das vereinfachte Liquidationsverfahren solle außerdem nur dann durchgeführt werden, wenn ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sei.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Die Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des DAV zum Richtlinienvorschlag finden Sie hier.
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