Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

Änderungen in RVG und JVEG

Das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) ist am 27. November 2020 im Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2020, S. 3229) und ist in wesentlichen Teilen seit 1. Januar 2021 in Kraft.

Insolvenzrechtlich gesehen ist von Bedeutung, dass sich der Stundensatz für die Sachverständigenvergütung nach dem JVEG erhöht hat: Ohne gleichzeitige Bestellung zum vorläufigen Verwalter ist nunmehr ein Stundensatz von 120 € in § 9 Abs. 4 JVEG n.F. vorgesehen. Bei gleichzeitiger Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter oder zum vorläufigen Sachwalter beträgt der Stundensatz 95 € gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG n.F. Des Weiteren ist die Auslagenerstattung erhöht worden, so bei den Fahrtkosten und den gefertigten Kopien.

Nachdem bisher hinsichtlich der Gerichtsgebühren eine Regelung über die Berechnungsgrundlagen bei einer Betriebsfortführung fehlte, regelt § 58 Abs. 1 S. 3, 4 GKG n.F. jetzt, dass bei einer Fortführung des ganzen oder eines Teilbetriebs nur der Überschuss berücksichtigt wird.

Hinzuweisen sei noch darauf, dass auch die Rechtsanwaltsgebühren des RVG um rund 10% angehoben wurden.  

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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