Gerichtsvollzieherschutzgesetz

RegE: Änderungen in §§ 36, 98 InsO

Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass § 811 ZPO (Unpfändbare Gegenstände) geändert wird, was sich über § 36 InsO auf das Insolvenzverfahren auswirkt. Danach würden auch Sachen, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Des Weiteren ist eine Änderung des Pfändungsschutzes für Weihnachtsgeld (§ 850a Abs. 4 ZPO) geplant.

Die Neuregelung in § 98 InsO sieht vor, dass das Insolvenzgericht die Möglichkeit erhält, Drittauskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, der ebenfalls neu gefasst wird.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 2021 über den Regierungsentwurf beraten.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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