COVID-19-Pandemie

COVID-19-Abmilderungs-Gesetz

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Deutsche Bundestag hat das in aller Eile vorbereitete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie am 25. März 2020 beschlossen, der Bundesrat hat am 27. März zugestimmt und es wurde am gleichen Tage bereits im Bundesgesetzblatt verkündet.

Insolvenzrechtlich relevante Regelungen sind insbesondere:

  • die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 (verlängerbar durch das BMJV bis 31.03.2021), Art. 1 § 1;
  • keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bei verzögerter Insolvenzantragstellung zwischen dem 01.03.2020 und 30.09.2020 (verlängerbar durch das BMJV bis 31.03.2021), Art. 1 § 1;
  • Zahlungen im Aussetzungszeitraum gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgen, Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1;
  • bis zum 30.09.2023 erfolgte Rückzahlungen auf Kredite, die im Aussetzungszeitraum gewährt oder besichert wurden, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend, auch bei Gesellschafterkrediten, Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2;
  • kongruente und bestimmte aufgezählte inkongruente Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum sind grds. nicht anfechtbar, Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4;
  • Einschränkung der Zulässigkeit von Gläubigerinsolvenzanträgen in den ersten drei Monaten nach der Gesetzesverkündung, Art. 1 § 3;
  • Moratorium für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur angemessenen Daseinsvorsorge von Verbrauchern und Kleinstunternehmern vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 (verlängerbar durch die Bundesregierung bis zum 30.09.2020), Art. 5 § 1;
  • Ausschluss von Mietvertragskündigungen bis 30.06.2022 bei rückständiger Miete aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 und 30.06.2020 (Zeitraum verlängerbar durch die Bundesregierung bis zum 30.09.2020), Art. 5 § 2;
  • Stundung und Kündigungsausschluss von Verbraucherdarlehensverträgen vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 (verlängerbar durch die Bundesregierung bis zum 30.09.2020), Art. 5 § 3. 

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf den Seiten des BMJV

Der Deutsche Anwaltverein hat durch die Ausschüsse Insolvenzrecht mit der Stellungnahme Nr. 17/2020 und Steuerrecht mit der Stellungnahme Nr. 20/2020 zu den Corona-Hilfsmaßnahmen Stellung genommen. 

Eine konsolidierte Fassung aller neuen Gesetze zur COVID-19-Pandemie finden Sie hier.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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