BMF-Schreiben zum AEAO

Anwendungserlass zu § 251 AO geändert

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 23.1.2023 (Gz. IV A 3 - S 0062/22/10006 :001) unter anderem den Anwendungserlass zu § 251 AO geändert. Anlass waren mehrere aktuelle Urteile zum Erlass von Steuerbescheiden im Insolvenzverfahren und zur Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle.

Die insolvenzrechtlich relevanten Änderungen finden Sie in Ziff. 33 des BMF-Schreibens:

  1. In Ziff. 33 a) wird jetzt ausdrücklich festgelegt, dass Bescheide über Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auch im Insolvenzverfahren erlassen werden dürfen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Auch Bescheide, in denen negative Steuern festgesetzt werden, die zu Erstattungsansprüchen zugunsten der Insolvenzmasse führen, oder in denen Steuermessbeträge festgesetzt werden, die für den Schuldner positiv sind, sind zulässig (Nr. 4.3.1 Abs. 2, 3 AEAO zu § 251).
  2. In Ziff. 33 b) wird festgestellt, dass Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde eine Steuerstraftat ergibt, auch nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (Nr. 5.2 AEAO zu § 251).
  3. Sofern der Schuldner der Anmeldung einer Steuerstraftat widerspricht, kann das Finanzamt gemäß Ziff. 33 c) einen Feststellungsbescheid im Sinne von § 251 Abs. 3 AO erlassen, um die Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit den angemeldeten Forderungen wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder gegen einen Strafbefehl keinen Einspruch erhoben wurde (Nr. 5.3.2 Abs. 7 AEAO zu § 251). Auf die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellungsbescheid wird in Z. 33 f) zu Nr. 15.2 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEAO zu § 251 verwiesen.
  4. Nach Ziff. 33 d) stellt Nr. 11 Abs. 5 AEAO zu § 251 klar, dass Steuerforderungen im Falle der Zustimmung zu einem Insolvenzplan auch dann nicht erlöschen im Sinne des § 47 AO, wenn der Plan einen Erlass der Ansprüche vorsieht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme Dritter im Wege der Haftung bleibt bestehen. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht neu, wurde aber durch Urteil des BFH vom 8.3.2022 (VI R 33/19, BStBl. II 2023, 98) bestätigt.
  5. Ziff. 33 e) ergänzt in Nr. 14 Abs. 8 AEAO zu § 251, dass im Planverfahren nicht angemeldete Forderungen innerhalb der Frist des § 259b InsO durch Bescheid geltend gemacht werden dürfen.

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.