BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO

Anwendung auf Insolvenzverfahren ab 1.1.2021

Nachdem § 55 Abs. 4 InsO durch das SanInsFoG zum 1.1.2021 neu gefasst wurde, gibt es nun ein aktuelles BMF-Schreiben (Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0550/21/10001 :001), in dem Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO für alle Insolvenzverfahren niedergelegt werden, die ab dem 1.1.2021 beantragt wurden.

Insbesondere regelt das BMF-Schreiben die steuerrechtliche Stellung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters, vorläufigen Sachwalters und des Schuldners in der vorläufigen Eigenverwaltung. Anwendbar ist § 55 Abs. 4 InsO auf die Umsatzsteuer, sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer sowie die Lohnsteuer. Dabei werden Besonderheiten der einzelnen Steuerarten, insbesondere zur Umsatzsteuer, ausführlich und anhand von Beispielen erläutert.

Das BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen.

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