Überschuldungstatbestand

Prof. Bork fordert Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff

In einem Gutachten im Auftrag der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung hat sich Prof. Dr. Reinhard Bork, Universität Hamburg, eingehend mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung befasst. Anlässlich der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie prüft Prof. Bork, wie sich die nötige Abgrenzung zwischen Insolvenz und vorinsolvenzlicher Krise auf den Überschuldungsbegriff auswirkt.

Entgegen einiger Stimmen in der Literatur hält Prof. Bork eine Abschaffung des Insolvenzgrundes der Überschuldung und der daran anknüpfenden Insolvenzantragspflicht nicht für geboten. Problematisch sei allerdings, dass die jetzige Fassung des § 19 InsO mit den Rechtfertigungsgründen für eine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung nicht vereinbar sei, weil es letztlich nur auf die Prognose ankomme und ein objektives Korrektiv fehle.

Eine Beibehaltung der Überschuldung als Insolvenzgrund sei auch dann möglich, wenn der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen vom Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit abhängig mache. Derzeit könnte zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit zwar nicht hinreichend abgegrenzt werden. Dies ließe sich aber durch eine Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff sachgerecht auflösen.

Das Gutachten von Prof. Bork wurde als Beilage zu Heft 43 der ZIP 2019 veröffentlicht.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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