Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Prof. Henssler wendet sich gegen Überregulierung

In einer Studie, die die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Januar dem BMJV übergeben hat, untersucht Prof. Dr. Martin Henssler, Universität Köln, aktuelle rechtspolitische Pläne, ein eigenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter einzuführen.

In einer Bestandsaufnahme stellt Prof. Henssler zunächst fest, dass in Unternehmensinsolvenzen über 95% der Insolvenzverwalter einem verkammerten Beruf wie Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehören. Zu den nicht-verkammerten Insolvenzverwaltern zählen u.a. Diplom-Wirtschaftsjuristen, Diplom-Wirtschaftsingenieure, Diplomkaufleute und Diplomrechtspfleger. In das Berufsbild des Insolvenzverwalters bezieht Prof. Henssler auch Sachwalter ein. Den im Zuge der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie neu zu schaffenden Restrukturierungsbeauftragten vergleicht Prof. Henssler mit dem Unternehmensinsolvenzverwalter, sieht dessen Aufgaben und nötige Kompetenzen jedoch noch weitergehend an.

Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zum Restrukturierungsbeauftragten und den Anforderungen des Koalitionsvertrags beleuchtet Prof. Henssler ausführlich die bisher vorliegenden Reform- und Regulierungsforderungen. Sehr tiefgehend prüft Prof. Henssler die praktischen Auswirkungen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer – wie u.a. vom VID geforderten – separaten Insolvenzverwalterkammer (S. 81-108). Dabei weist er darauf hin, dass angesichts der Ausgangslage einer relativ kleinen Berufsgruppe, bei deren Großteil der Mitglieder die Insolvenzverwaltung nur einen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht und die bereits in verkammerten Berufen tätig sind, zwingende Gründe des Gemeinwohls erforderlich sind, um eine Belastung der Berufsträger mit einer weiteren Pflicht-Kammermitgliedschaft verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Prof. Henssler prüft außerdem mehrere Lösungsmodelle, wie die Aufsicht über insbesondere berufsrechtlich noch nicht verkammerte Insolvenzverwalter – etwa durch eine Registrierung nach dem RDG – gewährleistet werden könnte.

Ausgehend von den Berufspflichten von Insolvenzverwaltern befasst sich Prof. Henssler in der Studie außerdem mit der Zulassung und Qualifikation von Insolvenzverwaltern, einem bundeseinheitlichen Verzeichnis der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragten und dem „Delisting“ aus einem solchen Verzeichnis. Seine Ergebnisse fasst Prof. Henssler ab S. 145 des Gutachtens in 34 Thesen knapp zusammen. Das Gutachten können Sie hier abrufen.

Die Grundlagen und Ergebnisse der Studie sowie die sich daraus ergebenden Reformanregungen werden von Prof. Henssler im Workshop V auf dem 17. Deutschen Insolvenzrechtstag zur Diskussion gestellt.

Das vollständige Programm und ein Anmeldeformular finden Sie hier.

Die Pressemitteilung Nr. 1/2020 zur Studie von Prof. Henssler finden Sie hier.

 

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung berichtet über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und andere Themen mit Insolvenzbezug auch auf ihrem Twitterkanal @argeinso

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