Neues aus der EU

Präventiver Restrukturierungsrahmen und Verkürzung der Restschuldbefreiung

Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen eine zweite Chance erhalten. Der Rat und das EU-Parlament erzielten Mitte Dezember 2018 eine Einigung über den Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (s. Pressemitteilung des Rates).

Der Zugang zum Restrukturierungsverfahren ist gemäß des Artikels 4 neben der Wahrscheinlichkeit der Insolvenz an weitere einzelne Voraussetzungen geknüpft. Den Mitgliedstaaten steht es frei, als zusätzliche Absicherung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung („viability test“) einzuführen. Das Moratorium zur Erzielung einer Einigung mit den Gläubigern soll auf max. vier Monate beschränkt und kann allenfalls auf zwölf Monate erweitert werden. Bei dem während der Trilogverhandlungen besonders strittigen Punkt der Arbeitnehmerrechte ist nun klargestellt, dass diese nach dem nationalen und unionsweiten Arbeitsrecht durch das präventive Restrukturierungsverfahren nicht beeinträchtigt werden dürfen und ein Zugang zu Informationen für Arbeitnehmer sichergestellt ist.

Die Mitgliedstaaten sind sich einig, dass Schuldnern bei einer drohenden Insolvenz der Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen gegeben werden soll, um die Insolvenz abzuwenden. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten fakultativ eine Rentabilitätsprüfung voraussetzen, wenn sie die Gefahr von unnötigen Verzögerungen und des Wertverlusts sehen.

Da die Kommission eine zwingende Bestellung eines Verwalters für zu kostspielig hält, einige Mitgliedstaaten jedoch wegen der Eigenverwaltung des Schuldners Bedenken hatten, sieht der Kompromiss vor, dass über die Bestellung eines Insolvenzverwalters im Einzelfall zu entscheiden ist. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen das nationale Recht der Mitgliedstaaten eine zwingende Bestellung vorschreiben kann.

Hinsichtlich der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist eine Höchstfrist von bis zu vier Monaten vorgesehen, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Kürzere Fristen sind möglich.

Der klassenübergreifende Cram-down sorgte bei einigen Mitgliedstaaten für Bedenken. Die Bedingung, dass nur Gläubigerklassen „im Geld“ den Restrukturierungsplan mittragen dürfen, soll von den Mitgliedstaaten nach dem Kompromiss unter bestimmten Bedingungen umgangen werden können, nämlich wenn eine Mehrheit der Gläubigerklassen für den Plan stimmt und mindestens eine dieser Klassen eine Klasse gesicherter Gläubiger oder gegenüber der Klasse gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger vorrangig ist. Außerdem wird den Mitgliedstaaten die Option gegeben, eine „Regel des relativen Vorrangs“ einzuführen, um ablehnende Gläubigerklassen bei einer Anwendung des klassenübergreifenden Cram-downs zu schützen.

Um Schuldnern eine zweite Chance zu erleichtern, sieht die Richtlinie i.d.R. eine Entschuldung nach maximal drei Jahren vor. Allerdings können die Mitgliedstaaten Voraussetzungen vorsehen (z.B. Erwerbsobliegenheit, Mitwirkungspflichten, Einhaltung von Sperrfristen) oder bestimmte Forderungen von der Entschuldung ausnehmen (z.B. deliktische Forderungen, Unterhalt, Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung). 

Im zuständigen Fachausschuss des Europäischen Parlaments wurde die Richtlinie am 23.01.2019 verabschiedet, vorläufiger Termin für die Plenarsitzung ist der 26.03.2019. Mit einer endgültigen Verabschiedung wird bis Mitte 2019 gerechnet. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

Mit den Regelungen der Richtlinie befassen sich folgende Veranstaltungen:

Weitere Informationen zur Richtlinie und zum Verfahren finden Sie in Rundbrief 9/2018.

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.