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Der DAV hat zur anstehenden ESUG-Evaluation Stellung genommen.
Die Bundesregierung wurde vom Deutschen Bundestag aufgefordert, die Erfahrungen mit der Anwendung des ESUG 5 Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten. Der Ausschuss Insolvenzrecht und die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV bewerten die Erfahrungen mit dem ESUG in ihrer Stellungnahme.
Nach Ansicht des DAV wurden die durch das ESUG angestrebten Ziele im Wesentlichen erreicht. Allerdings gibt mitunter gerade die in der Praxis spürbar gewachsene Bedeutung der Berater Anlass zur Sorge, weil u.a. infolge mangelnder Insolvenzverwaltungserfahrung oder -qualität der Berater manche Verfahren fehlerhaft geführt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Grundsätze des § 1 InsO (gleichmäßige und bestmögliche Gläubigerbefriedigung) auch im Verfahren der Eigenverwaltung und im Insolvenzplanverfahren gelten, und dass die Leitungsorgane im Verfahren der Eigenverwaltung analog der in der InsO für den Insolvenzverwalter enthaltenen Haftungsregeln haften.
Weiteren Verbesserungsbedarf sieht der DAV dahingehend, dass wegen der überragenden Bedeutung der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan dem Sachwalter ausdrücklich die Verpflichtung zu deren Prüfung auferlegt werden sollte. Der Gesetzgeber sollte das Recht, die Bestellung eines Sondersachwalters/Sonderinsolvenzverwalters beim Insolvenzgericht zu beantragen, jedem einzelnen Mitglied des Gläubigerausschusses geben und jedem einzelnen Mitglied des Gläubigerausschusses ausdrücklich die Pflicht auferlegen, falls ihm Umstände bekannt werden, die Masseschmälerungen und dadurch die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit befürchten lassen, dies dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Die Stellungnahme des DAV 6/2017 finden Sie hier.
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