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Statement des Deutschen Anwaltvereins zur Verkürzung des Restschuld­ver­fahrens

DAV begrüßt Verkürzung des Restschuld­ver­fahrens, fordert aber besseren Datenschutz

Statement von Rechtsanwalt Kai Henning für den Deutschen Anwaltverein (DAV) (Sprecher Verbraucherinsolvenz der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung)

Der „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuld­be­frei­ungs­ver­fahrens“ steht am Mittwoch, 9. September 2020, auf der Tagesordnung des Bundestags. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) begrüßt die Entscheidung, die Laufzeit bis zu einer Restschuld­be­freiung für alle natürlichen Personen auf drei Jahre zu kürzen, grundsätzlich uneinge­schränkt, sieht aber Anlass zu Kritik.

„Für diese Verkürzung haben wir uns in den letzten Jahren mit Nachdruck eingesetzt. Vor allem ermöglicht sie Betroffenen eine schnellere wirtschaftliche Resozia­li­sierung. Allerdings weist der vorliegende Gesetz­entwurf im Einzelnen erhebliche Schwach­stellen auf. Einer unserer wesent­lichen Kritik­punkte ist, dass Auskunfteien wie die Schufa Einträge über die Erteilung der Restschuld­be­freiung auch weiterhin drei Jahre speichern können. Wir plädieren nach wie vor nachdrücklich für eine deutlich kürzere Speicherzeit von einem Jahr, die der Referen­ten­entwurf noch vorgesehen und dies mit dem ‚Recht auf Vergessen‘ begründete hatte (Art 17 Abs. 1 a) DSGVO). Danach entsteht mit Erteilung der Restschuld­be­freiung bereits ein Anspruch auf sofortige Löschung der Informa­tionen über das Insolvenz­ver­fahren und die Restschuld­be­freiung. Ganz ähnlich sieht es auch der Rechts­aus­schuss des Bundesrats: Er spricht sich ebenfalls für eine verkürzte Speicherzeit von einem Jahr aus.

Die Bundes­re­gierung plant zunächst eine Evaluation, um festzu­stellen, ob die Speicherzeit für die Betroffenen Nachteile birgt. Diese aber liegen auf der Hand und sind seit langem bekannt. So wird etwa die Suche nach einer Wohnung durch einen solchen Eintrag zusätzlich massiv erschwert.

Darüber hinaus soll die Verkürzung des Restschuld­ver­fahrens für Verbraucher zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2025 gelten. Hier bestehen erhebliche verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Selbst­ständigen, für die diese Befristung nicht gilt. Eine längere Laufzeit bis zu einer Restschuld­be­freiung für Verbraucher ist weder angebracht noch sachgerecht, die Differen­zierung in der Praxis zudem kaum zu vermitteln."

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