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Statement von Rechtsanwalt Kai Henning für den Deutschen Anwaltverein (DAV) (Sprecher Verbraucherinsolvenz der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung)
Der „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ steht am Mittwoch, 9. September 2020, auf der Tagesordnung des Bundestags. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Entscheidung, die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen auf drei Jahre zu kürzen, grundsätzlich uneingeschränkt, sieht aber Anlass zu Kritik.
„Für diese Verkürzung haben wir uns in den letzten Jahren mit Nachdruck eingesetzt. Vor allem ermöglicht sie Betroffenen eine schnellere wirtschaftliche Resozialisierung. Allerdings weist der vorliegende Gesetzentwurf im Einzelnen erhebliche Schwachstellen auf. Einer unserer wesentlichen Kritikpunkte ist, dass Auskunfteien wie die Schufa Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können. Wir plädieren nach wie vor nachdrücklich für eine deutlich kürzere Speicherzeit von einem Jahr, die der Referentenentwurf noch vorgesehen und dies mit dem ‚Recht auf Vergessen‘ begründete hatte (Art 17 Abs. 1 a) DSGVO). Danach entsteht mit Erteilung der Restschuldbefreiung bereits ein Anspruch auf sofortige Löschung der Informationen über das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Ganz ähnlich sieht es auch der Rechtsausschuss des Bundesrats: Er spricht sich ebenfalls für eine verkürzte Speicherzeit von einem Jahr aus.
Die Bundesregierung plant zunächst eine Evaluation, um festzustellen, ob die Speicherzeit für die Betroffenen Nachteile birgt. Diese aber liegen auf der Hand und sind seit langem bekannt. So wird etwa die Suche nach einer Wohnung durch einen solchen Eintrag zusätzlich massiv erschwert.
Darüber hinaus soll die Verkürzung des Restschuldverfahrens für Verbraucher zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2025 gelten. Hier bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Selbstständigen, für die diese Befristung nicht gilt. Eine längere Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher ist weder angebracht noch sachgerecht, die Differenzierung in der Praxis zudem kaum zu vermitteln."
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