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Auch im 20. Jahr nach dem Inkrafttreten der InsO tritt im Insolvenzrecht keine Ruhe ein. Die ESUG- Evaluation wirft ihre Schatten voraus, eine weitere Modifikation der insolvenzrechtlichen Normen im Zusammenhang mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen steht bevor.
auch im 20. Jahr nach dem Inkrafttreten der InsO tritt im Insolvenzrecht keine Ruhe ein. Die ESUG- Evaluation wirft ihre Schatten voraus, eine weitere Modifikation der insolvenzrechtlichen Normen im Zusammenhang mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen steht bevor.
Im Koalitionsvertrag ist das Petitum der Regierungsparteien enthalten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern zu regeln, um im Interesse der Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung der Aufgaben sowie eine effektive Aufsicht zu gewährleisten.
Dieses wird vereinzelt zum Anlass genommen, um über die in Art. 25, 26 der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen enthaltenen Regelungen hinausgehend eine Berufsordnung und/oder Kammer zu fordern.
Zutreffend stellte Prof. Thole auf einem Symposion zum Berufsrecht die Frage, ob wir in Deutschland ein quantitatives oder ein qualitatives Problem haben.
In der Tat, die Wettbewerbssituation bei den Insolvenzverwaltern hat sich seit 2003 nachhaltig, überschlägig numerisch betrachtet, etwa um den Faktor 10 verschärft. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat sich halbiert, gleichzeitig haben sich die Massen ebenfalls halbiert, die Zahl der an Insolvenzverwaltung interessierten hat sich mindestens verdoppelt und der bestehende Kostendruck und die Inflation sind nicht durch eine Anpassung der Vergütungsverordnung ausgeglichen worden. Dieses ist eine nachhaltige quantitativeVeränderung.
Qualitativ ist das deutsche Insolvenzrecht gut aufgestellt. Deutschland steht nach einem aktuellen Weltbankranking auf einem hervorragenden 4. Platz, deutlich vor Großbritannien und Frankreich.
Systemisch ist das System auf hohem Niveau ausreguliert. Fachkundige Richter können unabhängige qualifizierte Insolvenzverwalter in jedem Einzelfall bestellen. Der Insolvenzverwalter steht wie kein anderer unter der gerichtlichen Aufsicht und Kontrolle, der Kontrolle der Gläubiger, des Schuldners und des Gläubigerausschusses. Für Fehlverhalten haftet er darüber hinaus persönlich.
Gleichwohl können auch in diesem hochentwickelten und ausbalancierten System Fehler und Reibungen vorkommen. Diese sind jedoch regelmäßig Einzelfälle, wobei der Landesgesetzgeber nicht aus seiner Pflicht entlassen werden darf, die Insolvenzgerichte und die Beschwerdekammern personell und sachlich angemessen auszustatten.
Das Insolvenzrecht ist Kern des Wirtschaftsrechts. Unternehmen, bei denen sich eine heraufziehende Krise abzeichnet, müssen den Turnaround schaffen. Gelingt es ihnen nicht, eine ausreichende Ertragskraft wiederzuerlangen, müssen sie den Markt verlassen.
Um die anderen Marktteilnehmer, die Verbraucher, die Sozialversicherungsträger, den Fiskus etc. zu schützen ist es nicht gerechtfertigt, nicht sanierungsfähige Unternehmen zulasten der Allgemeinheit am Leben zu erhalten. Solche "Zombieunternehmen" stellen für die Volkswirtschaft ein erhebliches Risiko dar und beeinträchtigen auch den Wettbewerb und die Effektivität. Wo Leistungen zu nicht marktgerechten Preisen angeboten werden, weil sie über die Allgemeinheit bezahlt werden, findet kein Wettbewerb mehr statt, neue Wettbewerber werden abgeschreckt, eine Produkt- und/oder Leistungsinnovation findet nicht statt, wie Weltbank- und OECD Studien eindrucksvoll belegen. Letztendlich leidet die Volkswirtschaft. Die deutsche Wirtschaft ist auch deshalb so stark, weil wir ein effektives und effizientes Insolvenzrecht haben, welches - bei richtiger Anwendung - die Möglichkeit gibt, kränkelnde Unternehmen zu sanieren, in die Ertragsfähigkeit zurückzuführen und Arbeitsplätze zu sichern, und wo dies nicht möglich ist, diese Unternehmen aus dem Markt zu nehmen.
Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit bedarf es qualifizierter und leistungsfähiger Berater und Insolvenzverwalter. Wir freuen uns deshalb, Sie auf unser weitergehendes Fortbildungsangebot hinweisen zu können.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Jörn Weitzmann
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung
im Deutschen Anwaltverein
Berlin, den 28.09.2018
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