Rundbrief

Rundbrief 5/2019

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen
in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im
Deutschen Anwaltverein,

20 Jahre nach dem Inkrafttreten der InsO war das Hauptthema des diesjährigen Insolvenzrechtstages die Effektivität und die Effizienz der InsO im geänderten Beziehungsumfeld.

Vor dem Hintergrund der anstehenden Implementation des präventiven Restrukturierungsrahmens und der Evaluation des ESUG haben wir nicht nur die rechtsdogmatischen Schnittstellen beleuchtet, sondern uns auch mit Zombie-Unternehmen (das sind Unternehmen, die mindestens 10 Jahre alt sind und es seit 3 Jahren nicht mehr schaffen, ihren Schuldendienst aus operativen Gewinn zu begleichen) befasst.

Volkswirtschaftlich ist „die beste Insolvenz diejenige, die gar nicht stattfindet“. Wenn also der Geschäftsleiter – ggf. zusammen mit Sonderfachleuten – rechtzeitig einen wirksamen Turnaround einleitet oder das Unternehmen aus dem Markt nimmt, um eine Insolvenzverschärfung und die Einbeziehung weiterer zahlreicher Kunden und/oder Verbraucher zu verhindern.

Damit dieses gelingen kann, benötigen wir nicht nur qualifizierte Berater, Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter, sondern auch ein trennscharfes System, welches die richtigen Incentivierungen bietet.

Bei einer Insolvenzantragspflicht, die überwiegend – oder ausschließlich – auf (angenommene) Liquiditätsmerkmale abstellt, drohen „kreative Liquiditätsfindungsmaßnahmen“ bei überschuldeten Unternehmen, die weiterhin Verluste realisieren, ohne dass sie durch einen Sponsor getragen werden. Dann ist auch nicht auszuschließen, dass versucht wird, Liquidität in einer Art Schneeballsystem zu gewinnen.

Die aktuelle Thomas Cook-Insolvenz wird die erforderlichen Diskussionen beeinflussen. Wenn ein Unternehmen am Ende der Reisesaison (Bilanzdaten 2018) 1,39 Mrd. £ Kundenanzahlungen vereinnahmt hat, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sich auf 2,31 Mrd. £ belaufen, nur eine Liquidität von 1,03 Mrd. € (nach Abschluss der Saison) vorhanden ist, gleichzeitig aber immaterielle Assets (Firmenwert etc.) 3,1 Mrd. £ ausgewiesen wird, öffnet dieses nicht nur Fragen bzgl. der Insolvenzauslösetatbestände, sondern auch hinsichtlich der Bilanzierung und Wertfindung im jeweiligen System.

Wir hoffen, Ihnen in unserem Fortbildungsangebot interessante, ggf. auch (ent-)spannende Angebote darbringen zu können.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Jörn Weitzmann
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung
im Deutschen Anwaltverein

Berlin, den 30. September 2019

 

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