Rundbrief

Rundbrief 3/2021

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung ist am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020, S. 3328) verkündet worden. Es tritt in wesentlichen Teil rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft.

Um die praktischen Schwierigkeiten zu meistern, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz in wesentlichen Teilen rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wurde Verbraucherschuldnern insbesondere erlaubt, die alten Verbraucherinsolvenzformulare bis zum 31. März 2021 weiter zu benutzen.

Nun wurden die neuen Verbraucherinsolvenzformulare kurz vor Ablauf der Frist veröffentlicht. Sie finden Sie u.a. zum Download hier.

Die weitere Erleichterung, dass Verbraucherschuldner nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen innerhalb von 12 Monaten (statt 6 Monaten) den Insolvenzantrag stellen können, gilt noch bis zum 30. Juni 2021 fort.

Wir haben den Link und die neuesten Hinweise in unser Merkblatt zu den aktuellen Reformen in Insolvenzverfahren der natürlichen Personen aufgenommen. Um auf dem aktuellsten Stand zu sein, empfehlen wir Ihnen, sich die neue Version herunterzuladen!

Anlässlich des 18. Deutschen Insolvenzrechtstags dürfen wir Sie noch auf unsere virtuelle Webpräsenz hinweisen, bei der die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung und unsere Partner mit Angeboten, Informationen und Live-Chats zu Ihrer Verfügung stehen. Die Webpräsenz ist frei zugänglich.


mit freundlichen kollegialen Grüßen,
Rechtsanwalt Kai Henning
Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung
im Deutschen Anwaltverein


Berlin, den 18. März 2021

 

Rundbrief vom

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