Pressemitteilung

Nr. 08/19: Fehlender Überschuldungsbegriff wesentliche Ursache für Härte der Thomas-Cook-Insolvenz

Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung fordert für Deutschland Wiedereinführung des alten Überschuldungsbegriffs

– Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung ist bester Verbraucherschutz –

Berlin, 24.09.2019   Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns trifft Hundertausende von Touristen, sie gefährdet aber auch zahlreiche Arbeitsplätze in Deutschland. Der Umfang und die hohe Zahl der Geschädigten resultieren vor allem aus der Tatsache, dass das britische Recht den Insolvenzauslösetatbestand der Überschuldung nicht kennt. In Deutschland sieht die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ein ähnliches Problem: Die Überschuldung als Tatbestand für die Insolvenzauslösung kann nach der Insolvenzordnung ausgesetzt werden, wenn die „Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist“. De facto maßgeblich für eine Insolvenz ist daher aktuell nur die Zahlungsunfähigkeit.

 

Sehen überschuldete Unternehmen für sich die Wahrscheinlichkeit, zukünftig liquide zu sein, arbeiten sie weiter und produzieren auch weiterhin operative Verluste. Bei der Schöpfung von Liquidität nutzen sie unterschiedliche Quellen: Genutzt werden etwa Anleihen und Schuldscheine, aber auch Anzahlungen auf in der Zukunft liegende Leistungen wie beispielsweise Reisen. So hat etwa Thomas Cook seine Liquidität erhalten.

Häufig machen Anbieter dem Verbraucher die Vorauszahlung mit einem Rabatt schmackhaft. Der Verbraucher gibt dann unwissend und ungewollt einen ungesicherten Kredit. Von der möglicherweise nur eingeschränkten Kreditwürdigkeit des Unternehmens kann er dabei nichts wissen. 

„Statt wie jetzt bei der Tochtergesellschaft Condor immer wieder das Einspringen des Staates zu fordern, sollten Unternehmen verpflichtet werden, solche Vorauszahlungen auf einem gesonderten Treuhandkonto zu separieren“, fordert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Jörn Weitzmann. „Insbesondere plädieren wir dafür, den alten Überschuldungsbegriff des § 19 der Insolvenzordnungwieder einzuführen.“ Im Zusammenhang mit der Lehman-Krise wurde diesernachhaltig entschärft. In seiner alten Fassung schrieb er vor, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen musste, wenn das Eigenkapital die Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Ein dauerhaftes Weiterwirtschaften mit Verlusten war damit bei gesetzeskonformem Verhalten ausgeschlossen. Geht es jetzt um die Prognose, ob auch zukünftig die Liquidität vorhanden ist, trägt der Kunde bzw. Verbraucher das Risiko einer fehlerhaften Prognose. „Ein Gesetz für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung wäre gelebter Verbraucherschutz“, resümiert Weitzmann.

Staatshilfen für Condor sieht er kritisch. „Condor ist der Carrier von Thomas Cook und seinen Reiseveranstaltern. Wenn dieses Geschäft wegfällt, ist fraglich, ob das Unternehmen noch ertragreich fliegen kann. Hier ist die Geschäftsleitung in der Pflicht, eine belastbare integrierte Finanz- und Ertragsplanung vorzulegen."

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag,den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

 

Ansprechpartner für die Medien

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