Pressemitteilung

Nr. 02/23: Pfändung von Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie weiterhin nicht abschließend geklärt – ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert Klarheit für Berufsstand

Nach Coronahilfen und Energiepreispauschale nun auch die Inflationsausgleichsprämie: Auch wenn das Amtsgericht Köln aktuell die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festgestellt hat (Beschluss vom 4. Januar 2023 -70k IK 226/20-), bleibt durch eine unzureichende Klarstellung zur Pfändbarkeit der Hilfsmittel durch den Gesetzgeber eine unnötige Unsicherheit für alle Verfahrensbeteiligten.

Berlin, 23.01.2023 – Energiepreispauschale (EPP) und Inflationsausgleichsprämie sind zwei der umfassenden finanziellen Hilfsmittel, die der Gesetzgeber seinen Bürgern als Antwort auf die Krisen und Preisentwicklungen des vergangenen Jahres zugesichert hat. Ungeklärt bleiben auch viele Monate nach der Einführung der Maßnahmen der Umgang und die Pfändbarkeit im Falle einer Insolvenz des Beitragsempfängers.

Die EPP wurde grundsätzlich mit den Löhnen und Gehältern des Monats September 2022 an alle Erwerbstätigen in Deutschland zur finanziellen Entlastung angesichts der stark angestiegenen Energiepreise ausgezahlt. Steuerrechtlich wurde die EPP wie Arbeitsentgelt behandelt und sollte von einer Lohnpfändung nicht umfasst sein. Dies hatte das Bundesfinanzministerium im Vorfeld des Auszahlungszeitraums verkündet. Erst im Dezember hatte der Gesetzgeber die allgemeine Unpfändbarkeit über das Jahressteuergesetz 2022 in      § 122 EStG festgeschrieben und jedenfalls für die Zukunft geklärt. Für Insolvenzverfahren, die vor dem Erlass dieser Norm eröffnet wurden, fehlt allerdings weiterhin jede Klarstellung zu einer möglichen Rückwirkung und den Rechtsfolgen einer nachträglichen Unpfändbarkeit.

Kai Henning, Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung im DAV, stellt fest: „Dass der Gesetzgeber vier Monate mit der Klärung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gewartet hat, wirft in der Praxis Fragen auf. Je nachdem, ob es sich bei der Anpassung des Jahressteuergesetzes um eine aktive Änderung der Rechtslage oder um eine einfache Klarstellung über die allgemeine Unpfändbarkeit handelt, entstehen für alle Beteiligten eines Insolvenzverfahrens unterschiedliche Folgen. Die kontroversen Gerichtsentscheidungen zur Frage der Pfändbarkeit zeigen deutlich, dass der Berufsstand eine gründliche und präzise Auseinandersetzung der Politik braucht, die die Frage der Pfändbarkeit einheitlich und abschließend klarstellt.

Bis zur Feststellung der Unpfändbarkeit der EPP im Jahressteuergesetz hatten bereits mehrere Gerichte ihre grundsätzliche Pfändbarkeit in laufenden Verfahren angenommen. Entfaltet das Gesetz Rückwirkung, müssten Insolvenzverwalter, die die EPP eingezogen haben, diese jetzt an die Schuldner wieder auskehren. Sofern sie noch nicht eingezogen wurde, dürften die Schuldner sie behalten.

Ähnliche praktische Hindernisse erlebt der Berufsstand im Moment durch die ungeklärte Frage nach der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie. Der Bund gab im Rahmen seines 3. Entlastungspakets den Arbeitgebern die Möglichkeit, von Oktober 2023 bis Ende 2024 an ihre Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Das im Oktober in Kraft getretene „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ dient als Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie. Im Unterschied zur EPP handelt es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung. Der Gesetzgeber stellte in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung klar, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird – die Frage der Pfändbarkeit wurde allerdings erneut offengelassen.

Dr. Ruth Rigol, Fachanwältin für Insolvenzrecht sowie ebenfalls Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung, sagt hierzu aus ihrer Sicht als Insolvenzverwalterin: „Die Inflationsausgleichsprämie soll Verbrauchern helfen, mit den gestiegenen Gaspreisen zurechtzukommen und ihre Lebenshaltungskosten weiterhin aufbringen zu können. Stellen wir auf diesen Sinn und Zweck der Maßnahme ab, dürfen wir davon ausgehen, dass die Inflationsausgleichsprämie unpfändbar ist.“ Dr. Rigol verweist hierzu auch auf eine aktuelle Entscheidung des AG Köln vom 4. Januar 2023 -70k IK 226/20-, in der die Inflationsausgleichsprämie nicht als voll pfändbar, aber als Einkommen bei der Lohnpfändung anrechenbar angesehen wird.

Dr. Rigol geht dies nicht weit genug: „Auch wenn sie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, so entspricht die Prämie eher den Corona-Hilfen, die ebenfalls über den Arbeitgeber gezahlt und vom BAG (Urteil vom 25. August 2022 -8 AZR 14/22-) als unpfändbar eingestuft wurden, als dem regelmäßigen Arbeitseinkommen. Bis der Gesetzgeber allerdings eine klare Stellung hierzu bezieht, bleibt die abschließende Bewertung für die Praxis der Insolvenzverwalter offen – eine Rechtsunsicherheit, die mit enormen praktischen Problemen für den Berufsstand verbunden ist.

Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert den Gesetzgeber daher erneut dazu auf, die Pfändungsfragen bei EPP und Inflationsausgleichsprämie ganzheitlich zu klären. Um die Praxis durch klare Vorgaben zu entlasten, müsste die Regelung der Inflationsausgleichsprämie, ebenso wie die ausstehende Stellungnahme zur EPP, im Hinblick auf eine mögliche Rückwirkung konkretisiert und begründet werden.

 

Über die Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von über 1.400 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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