Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen

Bundestag beschließt Neuregelung am 27. April 2017.

Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

Die Neuregelung umfasst insbesondere einen neuen § 3a EStG („Sanierungserträge“), dessen Regelungsgehalt wie folgt zusammengefasst werden kann:

  • 3a Abs. 1 EStG n.F. stellt Sanierungsgewinne steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
  • 3a Abs. 2 EStG n.F. definiert, wann eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt.
  • Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, ist in § 3a Abs. 3 EStG n.F. geregelt, dass bis zur Höhe des um die nicht abziehbaren Sanierungskosten geminderten Sanierungsertrags bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
  • 3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
  • Auf Erträge, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen, sind die Regelungen der Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 5 EStG entsprechend anzuwenden. 
  • Die Anwendung des § 3a EStG n.F. auf Altfälle regelt § 53 Abs. 4a EStG n.F.
  • In den Art. 3 und 4 des Gesetzes sind flankierende Regelungen im Körperschafts- und im Gewerbesteuergesetz getroffen worden.

Den Gesetzeswortlaut in der Fassung des Finanzausschusses vom 26.04.2017 finden Sie hier. Weitere Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren sind hier abrufbar.

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