Neues BMF-Schreiben zum Sanierungserlass

Behandlung von Sanierungsgewinnen bis zur gesetzlichen Regelung.

BMF-Schreiben vom 27.04.2017, V C 6 – S 2140/13/10003:

Das BMF hat anlässlich des am 08.02.2017 veröffentlichten BFH-Beschlusses vom 28.11.2016 (GrS 1/2016), in dem der BFH festgestellt hatte, dass der Sanierungserlass des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem Leitlinien gegeben werden, wie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu verfahren ist. 

  1. Haben alle an der Sanierung beteiligten Gläubiger den Forderungsverzicht bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen, so soll der bisherige sog. Sanierungserlass weiter anwendbar sein. Bei einem Insolvenzplan gilt der Forderungsverzicht als endgültig vollzogen mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans.
  1. Wenn eine verbindliche Auskunft oder eine verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis einschließlich 08.02.2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
  1. Wurde die verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage nach dem 08.02.2017 erteilt, ist sie nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
  1. In allen anderen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen (abweichende Steuerfestsetzungen oder Stundungen) nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind zurückzustellen.
  1. Billigkeitsmaßnahmen aus anderen sachlichen oder persönlichen Gründen im Einzelfall sind davon unberührt.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier.

 

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