Referentenentwurf zur Einpassung der neuen EuInsVO in das deutsche Insolvenzrecht

Ab dem 26. Juni 2017 wird die neue EuInsVO in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/848 die bisherige Fassung der EuInsVO (Verordnung ) EG Nr. 1346/2000 des Rats vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ablösen. Auch die Neufassung wird allgemein und unmittelbar geltendes Recht in Deutschland werden, ohne dass es einer Umsetzung der Vorschriften der EuInsVO n.F. bedarf. Die neue EuInsVO enthält u.a. mit Regelungen zum sogenannten hybriden Sekundärinsolvenzverfahren sowie zum Konzerninsolvenzrecht.

Um die neuen Vorschriften sinnvoll anwenden zu können, bedarf es einer Einpassung in das geltende Recht, die vor allem formelle und verfahrensrechtliche Regelungen bis hin zu passenden Rechtsmitteln schafft.

Rechtzeitig zum Inkrafttreten der EuInsVO n.F. soll auf Basis des jetzt vorgelegten Referentenentwurfs des Justizministeriums eine solche Einpassung vorgenommen werden. Dazu wird ein neuer Art. 102c EG-InsO geschaffen, der den auf die EuInsVO a.F. weiterhin anwendbaren Art. 102 EG-InsO ersetzt bzw. ergänzt. 

Zu dem Referentenentwurf kann bis zum 9. September 2016 Stellung genommen werden. Der Insolvenzrechtsausschuss des DAV wird sich in Zusammenarbeit mit der Europagruppe der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung mit dem Thema befassen.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

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