BMF-Schreiben zu Zwangsverwalterpflichten

Neues BMF-Schreiben zu einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. Mai 2017 ein BMF-Schreiben (IV A 3 – S 0550/15/10028) verschickt, in dem es zu den einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters Stellung nimmt. Hintergrund ist ein Urteil des BFH vom 10. Februar 2015 (IX R 23/14) zu diesem Thema.

Die Regelungen des BMF-Schreiben sind auf alle Zwangsverwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem 9.6.2015 aufgehoben wurden oder werden.

Einige wesentliche Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Der Zwangsverwalter ist als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO verpflichtet, an der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Schuldners mitzuwirken, soweit die Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stehen. Der Zwangsverwalter muss insbesondere Einnahmen, Kapitalerträge, Ausgaben und Kosten der Verwaltung angeben (Rn. 6).
  • Diese Angaben kann der Zwangsverwalter in den dafür vorgesehenen Anlagen zur Einkommensteuererklärung erklären (Rn. 7).
  • Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das zwangsverwaltete Grundstück im Gesamthandseigentum ist. (Rn. 11). In Rn. 8 ff. ist geregelt, welche Pflichten der Zwangsverwalter hat, wenn das zwangsverwaltete Grundstück nicht im Alleineigentum steht.
  • Für Zeiträume vor seiner Bestellung ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet (Rn. 15). Nach Beendigung der Zwangsverwaltung muss der Zwangsverwalter noch Steuererklärungen für die Zeit vor der Aufhebung abgeben. Dies gilt nur, soweit er dieser Pflicht nachkommen kann, wovon das BMF jedoch aufgrund seiner Pflicht zur Erstellung der Schlussabrechnung ausgeht (Rn. 17).
  • Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, anteilig die Einkommensteuer zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften aus dem Zwangsverwaltungsverfahren herrührt (Rn. 19 ff.). Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens besteht die Entrichtungspflicht für Steuern fort, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter festgesetzt und bekannt gegeben wurden (Rn. 24).
  • Die steuerlichen Einkünfte sind für jedes zwangsverwaltete Grundstück gesondert zu ermitteln (Rn. 28), bekannt zu geben (Rn. 35 ff., 47) und zu entrichten (Rn. 34). Das BMF gibt Anhaltspunkte, welche Aufwendungen steuerlich abziehbar sind (insbesondere die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens, Rn. 30).
  • Der Zwangsverwalter haftet als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten für den eingetretenen Einkommensteuerschaden. Für Sachverhalte vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 10.2.2015 fehlt es jedoch wegen der bis dahin herrschenden Rechtsauffassung an einem Verschulden (Rn. 56).
  • Die sog. kalte Zwangsverwaltung ist keine Zwangsverwaltung i.S. des ZVG, so dass hierdurch Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet werden (Rn. 59).
  • Das BMF-Schreiben sieht vor, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auf Besteuerungstatbestände angewendet werden, in denen Zwangsverwaltungsverfahren nach dem 9.6.2015 aufgehoben werden. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Einkommensteuer gestundet oder erlassen werden (Rn. 60).

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